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Bedürfnisnachweis für Sportschützen in Zeiten der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Am 24. März 2020 trat in Sachsen-Anhalt die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (2. SARS-CoV-2-EindV) in Kraft. Darin verfügt die Landesregierung unter § 6 Abs. 1 die Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien und in geschlossenen Räumen. Sämtliche Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben zunächst bis zum 19. April 2020 in Kraft. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Zuge der Corona-Pandemie ist jedoch davon auszugehen, dass die Landesregierung die derzeit geltenden Bestimmungen in geeigneter Form weiterhin aufrechterhalten wird und die besagten Sportanlagen dadurch auch über den 19. April 2020 hinaus weiterhin geschlossen bleiben werden. Zu den betroffenen Sportanlagen zählen auch Schießhallen und Schießstände. § 14 Absatz 2 Satz 2 Waffengesetz (WaffG) verlangt von Sportschützen zum Bedürfnisnachweis für den Besitz einer Schusswaffe die regelmäßige Ausübung des Schießsports. Unter Punkt 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) wird erläutert, wie der Gesetzgeber diese Regelmäßigkeit definiert: „einmal pro Monat oder 18-mal ver-teilt über das ganze Jahr“. Es gilt somit die sogenannte 12/18-Regel für Sportschützen, die weiterhin den Bedürfnisnachweis für den Besitz einer Schusswaffe erbringen wollen.

Die Kleine Anfrage von Thomas Höse sowie die Antwort der Landesregierung finden Sie hier: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d6060aak.pdf