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AfD: Kenia-Koalition lehnt kostenfreies Mittagessen an Schulen und Kitas aus ideologischen Gründen ab

Im Landtagsausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde heute der AfD-Antrag „Kostenfreie Mittagskost für Kindergarten- und Schulkinder“ beraten. Dazu erging eine Beschlussempfehlung des Sozialausschusses, wonach aus den geforderten Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) für Kindergarten- und Schulkinder nun das allgemeine Qualitätsparameter „Gestaltung der Verpflegung“ werden soll. Allerdings sucht man den Begriff vergebens, denn es heißt im Antrag „Ausgewogenheit und Zusammensetzung“ der Menge, beispielsweise an „Kohlenhydratkomponenten“. Was darunter als „gesunde“ Ernährung für Kinder zu verstehen sein solle, bleibe fragwürdig, kritisiert der AfD-Abgeordnete und Mitglied des Ausschusses, Hannes Loth:

 

„Natürlich hat die AfD einem handwerklich derart fehlerhaften Scheinantrag nicht zugestimmt. Offenkundig handelt es sich hier erneut um Täuschungsmanöver, mit dem die erneute Ablehnung eines sachlich fundierten AfD-Antrages gerechtfertigt werden soll. Die Ernährung unserer Kinder kann nur auf der Basis eines Qualitätsmanagementsystems erfolgen, das natürlich auf der vollständigen Umsetzung aller DGE-Qualitätsempfehlungen basiert. Die Kenia-Koalition hat nicht erkannt, dass der AfD-Antrag in zwei von drei Punkten die Kostenfreiheit des Mittagessens in Kindergärten und Grundschulen fordert. Nur, um einem AfD-Antrag nicht zuzustimmen, agieren die sogenannten Volksparteien mit Schnellschüssen von geradezu peinlicher fachlicher Inkompetenz. Verwerflich ist, dass das eigentliche Ziel – eine kostenlose warme Mahlzeit für Kita- und Schulkinder in Sachsen-Anhalt – dabei völlig in den Hintergrund tritt. Die Vermittlung von Bildung geht immer einher mit der Möglichkeit einer gesunden Ernährung für alle Kinder – ideologische ‚Ausgrenzeritis‘ scheint für die Haseloff-Regierung jedoch wichtiger zu sein.“

 

Den AfD-Antrag „Kostenfreie Mittagskost für Kindergarten- und Schulkinder“ (LT-Drs. 7/1485) finden Sie hier als PDF.